Die Kinder-Stadtkirche e. V. betreut Schülerinnen und Schüler der ersten bis vierten bzw. fünften bis siebten Jahrgangsstufe an Schultagen. In den Schulferien betreut die Kinder-Stadtkirche Schülerinnen und Schüler der ersten bis vierten Jahrgangsstufe. Die Betreuung in den Ferien richtet sich nach den Ferienterminen der Stadt Karlsruhe. Aktuell sind die Ferientermine unter https://www.karlsruhe.de/bildung-soziales/schulstadt-karlsruhe/schulferien abrufbar. Auf der Homepage der Kinder-Stadtkirche sind die alle Informationen zu Betreuungszeiten, Ferienangeboten usw. ersichtlich. Dort sind die Angebote über das Anmelde-Portal der buchbar.
Am Hort an der Waldschule (Neureut) und am Hort an der Schule im Lustgarten (Hohenwettersbach) ist gegen einen Aufpreis die Frühbetreuung (7:00 Uhr bis Schulbeginn) und ein spezielles Ferienpaket buchbar. Die Buchung des zusätzlichen Ferienpakets beinhaltet die Betreuung an fünf Ferienwochen pro Schuljahr (egal ob 4-Tage-Woche oder 5-Tage-Woche). Die Ferienwochen sind während eines Schuljahrs frei wählbar. Das Schuljahr beginnt mit dem 1. September und endet mit dem 31. August. Kinder, für die das Ferienpaket gebucht wurde, wird ein Platz für die Ferienbetreuung garantiert. Am Richard-Eck-Hort ist die Frühbetreuung und Betreuung in allen Ferien (außer Schließzeiten) enthalten. Die Schließzeiten werden von der Kinder-Stadtkirche zu Beginn des Schuljahrs den Personensorgeberechtigten schriftlich mitgeteilt.
Nebenabreden, Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages und zu diesen Bestimmungen bestehen nicht, es sei denn, sie sind zwischen den Vertragspartnern schriftlich vereinbart.
Betreuung und Aufsicht beginnen grundsätzlich mit der vertraglich vereinbarten Zeit in den jeweiligen Betreuungsräumen/Einrichtungen der Kinder-Stadtkirche. Um die Selbstständigkeit der Kinder zu fördern, kommen die Kinder nach Unterrichtsende selbstständig in die Einrichtung/Betreuungsräume. Die Mitarbeitenden erwarten die angemeldeten Schülerinnen und Schüler erst ein paar Minuten nach Unterrichtsende in den Räumen der Einrichtung, da hier eine Toleranzzeit, z. B. für das Einpacken von Unterrichtsmaterialien, den Weg vom Klassenzimmer zur Einrichtung usw., eingeplant ist. Wird diese Toleranzzeit überschritten, kümmern sich die Betreuungskräfte um den Verbleib des Kindes. Ist der Verbleib eines Kindes nicht feststellbar, werden die Eltern bzw. die von den Eltern beauftragten Personen umgehend von den Betreuungskräften informiert. In Einzelfällen, durch vorherige schriftliche Vereinbarung zwischen der Kinder-Stadtkirche und den Auftraggebern/Kunden/Eltern (zeitlich begrenzt), und zu Beginn des Schuljahrs werden neue Schülerinnen und Schüler von den Betreuungskräften im Klassenzimmer abgeholt. In diesen Fällen beginnt die Betreuung und Aufsicht mit der Übergabe des angemeldeten Kindes im Klassenzimmer.
Die Betreuung und Aufsicht endet, wenn die Eltern bzw. eine von den Eltern beauftragte Person (Personen) das Kind von der Aufsicht führenden Person den Eltern bzw. den von den Eltern beauftragte Person übergeben wurde, auch wenn sich das übergebene Kind danach noch in den Betreuungsräumen bzw. auf dem Betreuungsgelände aufhält. Die Beauftragung einer Person durch die Eltern zur Abholung des Kindes muss vorher schriftlich der entsprechenden Einrichtung vorliegen. Der Aufsicht führende Mitarbeiter dokumentiert die Übergabe. Die Dokumentation enthält welches Kind zu welcher Uhrzeit übergeben wurde.
Wenn die Mitarbeitenden von den Eltern vorher schriftlich beauftragt wurden, das Kind darauf hinzuweisen, dass es zu einer Veranstaltung während der Betreuungszeit gehen soll (z. B. Nachmittags-AG an der Schule), endet die Betreuung und Aufsicht, nachdem die Mitarbeitenden das betreffende Kind losgeschickt haben (Abmeldung für Veranstaltung). Die Betreuung und Aufsicht beginnt wieder, nachdem das Kind selbstständig von der Veranstaltung zur Einrichtung zurückgekehrt ist und sich bei der Aufsicht führenden Person zurückgemeldet hat. Die Kinder-Stadtkirche bzw. deren Mitarbeitende können nicht dafür Sorge tragen, dass ein Kind nach einer Veranstaltung wieder in die Betreuung (selbstständig) zurückkehrt. Die Mitarbeitenden führen während der Veranstaltung und auf dem Weg von der Einrichtung zur Veranstaltung bzw. von der Veranstaltung zur Einrichtung keine Aufsicht.
Die Aufsicht endet, wenn mit den Eltern vorher schriftlich vereinbart wurde, dass das Kind zu einer vereinbarten Uhrzeit die Einrichtung selbstständig verlassen darf und das Kind durch den Aufsicht führenden Mitarbeiter verabschiedet wurde. Die Aufsicht endet in diesem Fall auch dann, wenn sich das Kind nach der Verabschiedung auf dem Gelände der Einrichtung noch aufhält.
Die Aufsicht endet i. d. R. spätestens nach der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit. Es gelten dabei die gebuchten Zeiten für die Dauer des Betreuungsvertrages. Die Eltern verpflichten sich, die gebuchte Betreuungszeit einzuhalten. Eine z. B. durch Krankheit bedingte Abwesenheit des Kindes ist unverzüglich den Mitarbeitenden der Einrichtung mitzuteilen. Die Eltern bekommen von der Leitungskraft der Einrichtung zu Beginn der Betreuung die Mobilnummer der Einrichtung. Die Einrichtung ist während der Öffnungszeiten über diese Nummer erreichbar.
Die Betreuung erfolgt durch qualifizierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kinder-Stadtkirche e.V. Alle Mitarbeitenden müssen an einer von der Evangelischen Landeskirche Baden entwickelten Präventions-Schulung („Alle Achtung“) teilnehmen und entsprechend der Vorgaben auffrischen. Des Weiteren müssen die Mitarbeitenden der Kinder-Stadtkirche e. V. gemäß den gesetzlichen Vorgaben regelmäßig ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorlegen. Bei Mitarbeitenden anderer Träger (z. B. Assistenzkräfte bei hilfsbedürftigen Kindern), die während der Betreuung in der Einrichtung sind, wird durch die Kinder-Stadtkirche geprüft, ob sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Das Rahmenprogramm umfasst aktive und kreative Einheiten. Detaillierte Informationen können den entsprechenden Seiten der Homepage entnommen werden. In allen Betreuungsformen essen die Kinder zu Mittag (i. d. Regel in Gruppen), teilweise in verschiedenen Schichten (je nach Unterrichtsende). Meistens bekommen die Kinder ein warmes Mittagessen, bei Ausflügen, Sonderveranstaltungen usw. wird ggf. davon abgewichen. Das gemeinsame Mittagessen ist wesentlicher Bestandteil der Konzeption und kann auch nicht von den Betreuungs-Angeboten ausgeschlossen werden.
Während der Schulzeit wird den Kindern, die nach 14:00 Uhr betreut werden, ermöglicht, die Hausaufgaben unter Anleitung zu erledigen. Auch hier sollen die Kinder selbstständig und eigenverantwortlich handeln, bzw. dies lernen. Daher gehört eine 1:1 Betreuung oder Nachhilfe nicht zum Leistungsumfang. Auch gehört die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Hausaufgaben nicht zum Leistungsumfang. Auf Wunsch (schriftliches Einverständnis der Eltern) stehen die Mitarbeitenden der Kinder-Stadtkirche im engen Austausch mit den Lehrkräften.
Der Konzeption mancher Schulen folgend, wird in manchen Einrichtungen freitags keine Hausaufgabenzeit angeboten. Stattdessen finden freizeitpädagogische Angebote statt.
Zu den Leistungen der Betreuungen gehört, dass die Kinderschutzbeauftragte der Kinder-Stadtkirche niederschwellige (Beratungs)-Angebote an die Eltern und die angemeldeten Kinder macht. Dies können z. B. Hinweise auf Präventionsveranstaltungen oder Spiele, die Kinder in ihrem Selbstbewusstsein stärken können, sein.
Die Betreuungskosten ergeben sich aus den Angaben auf der Webseite, unter der die jeweilige Einrichtung abrufbar ist und die Bestandteil des Betreuungsvertrages ist.
Die Betreuungskosten sind monatlich im Voraus zu entrichten und werden jeweils am ersten eines Monats per Lastschrift abgebucht. Die Personensorgeberechtigten erteilen der Kinder-Stadtkirche hierzu ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat und verpflichten sich, alle für den Einzug der Beiträge relevanten Änderungen rechtzeitig bekanntzugeben und für eine ausreichende Deckung des angegebenen Kontos zu sorgen. Die Personensorgeberechtigten können die anfallenden Betreuungskosten auch überweisen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass der Betrag im Voraus am 1. des Monats auf dem Konto der Kinder-Stadtkirche ist. Die durch eine von den Personensorgeberechtigten zu verantwortende Rücklastschrift entstehenden Gebühren sind von den Personensorgeberechtigten zu tragen. Die Kinder-Stadtkirche erhebt für Nachbuchungen eine Bearbeitungsgebühr von EUR 5,00 und für jede Mahnung eine zusätzliche Mahngebühr von EUR 5,00.
Erscheint ein angemeldetes Kind nicht zur Betreuung, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kosten. Dies gilt ebenso für Ausfälle des Betreuungsangebotes, die von der Kinder-Stadtkirche e. V. nicht zu verantworten sind.
Jede Erkrankung eines Kindes ist der Kinder-Stadtkirche e. V. unverzüglich zu melden. Ferner ist die Einrichtung ebenfalls unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Kind die Einrichtung aus anderen Gründen nicht besuchen kann.
Bei Erkrankung eines Kindes während der Betreuungszeit werden die Personensorgeberechtigten unverzüglich informiert und das Kind muss abgeholt werden.
Die Kinder-Stadtkirche e. V. haftet bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Kinder-Stadtkirche e. V. ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs nur, wenn der Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten oder Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurde. Soweit die Kinder-Stadtkirche ihre Vertragspflichten nicht vorsätzlich verletzt, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Kinder-Stadtkirche e. V. haftet auch für leichte Fahrlässigkeit, wenn sie eine vertragswesentliche Pflicht verletzt. Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, die den Inhalt des Vertrages bestimmt und dessen Durchführung erst ermöglicht, ist die Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Soweit die Haftung der Kinder-Stadtkirche e. V. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
Bei einem Unfall während der Betreuungszeit ist die Kinder-Stadtkirche e.V. für die sofortige Information der Personensorgeberechtigten verantwortlich. Ist eine sofortige Vorstellung bei einem Arzt, einer Ärztin notwendig, trägt die Einrichtung dafür Sorge. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, ihre angegebene Notfallnummer für die Erreichbarkeit in den geführten Listen stets zu aktualisieren. Änderungen sind schriftlich zu richten an die
Kinder-Stadtkirche e. V.
Rüppurrerstr. 52
76137 Karlsruhe
oder per Mail an
info@kinder-stadtkirche.de
Der Betreuungsvertrag kann mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende von beiden Seiten gekündigt werden. Das zusätzliche Ferienpaket kann nur jährlich von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum 31.08. eines Jahres gekündigt werden. Veränderungen der Betreuungszeiten, die nicht zu einer Minderung des monatlichen Gesamtbetrages führen, sind monatlich bis zum 20. des Monats für den Folgemonat möglich.
Der Betreuungsvertrag kann von beiden Seiten auch aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beendet werden. Bei Kündigung seitens der Kinder-Stadtkirche e. V. ist es ausreichend, wenn die Kündigungserklärung einem Personensorgeberechtigten ausgehändigt wird. Die Personensorgeberechtigten bevollmächtigen sich gegenseitig zum Empfang der Kündigung. Die Kinder-Stadtkirche e. V. kann den Vertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen und das Kind vom Besuch der Einrichtung ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
die Personensorgeberechtigten trotz Aufforderung mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens zwei Monate im Rückstand sind,
wiederholt gegen die Bestimmungen und Regelungen der Einrichtung und gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird,
das Kind ohne ausreichende Entschuldigung mindestens zwei Wochen der Einrichtung fernbleibt,
das Kindeswohl nicht gewährleistet werden kann sowie das Wohl und die Gesundheit der anderen Kinder und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung wesentlich beeinträchtigt werden.
Eine Kündigung bedarf der Schriftform und muss von sämtlichen Sorgeberechtigten unterzeichnet werden. Kündigungen per E-Mail sind unwirksam.
Die Kinderstadtkirche e. V. ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere den Schutz von Sozialdaten zu gewährleisten.
Verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung ist die
Kinder-Stadtkirche e. V.
Rüppurrerstr. 52
76137 Karlsruhe
oder per Mail: info@kinder-stadtkirche.de
Die Kinder-Stadtkirche e. V. verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Begründung und Durchführung des mit den Personensorgeberechtigten geschlossenen Vertragsverhältnisses zur Sicherstellung der Betreuungsleistungen und zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der Kinder. Im Rahmen der Vertragsbeziehung müssen diejenigen personenbezogenen Daten bereitgestellt werden, die für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten (insbesondere Betreuungsleistungen und Kindesfürsorge) erforderlich sind. Relevante personenbezogene Daten sind z. B. Personalien der Eltern/Personensorgeberechtigten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Kontaktdaten) sowie des betreuten Kindes. Für die Abwicklung eventueller Zahlungsverpflichtungen werden entsprechende Bankverbindungsdaten erhoben. Darüber hinaus gibt Kinder-Stadtkirche e. V. personenbezogene Daten im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen an Behörden oder Körperschaften (z. B. KVJS) weiter.
Soweit die Personensorgeberechtigten eine Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke (z. B. Foto- und Filmaufnahmen) gegeben haben, ist die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die bis zum Widerruf verarbeiteten Daten sind rechtmäßig verarbeitet und von einem solchen Widerruf nicht berührt.
Der Betreuungsvertrag kommt zustande durch die Bestätigung der Anmeldung durch die Kinder-Stadtkirche e. V. Die Personensorgeberechtigten haben unverzüglich für den Vertrag wesentliche Änderungen der Kinder-Stadtkirche schriftlich mitzuteilen. Änderungen sind zu richten an:
Kinder-Stadtkirche e. V.
Rüppurrerstr. 52
76137 Karlsruhe
oder per Mail an
info@kinder-stadtkirche.de
Die als Personensorgeberechtigten bezeichneten Personen versichern, dass ihnen die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind obliegt und ihnen die Vertretung des Kindes gemeinschaftlich zusteht. Ist nur eine Person als personensorgeberechtigt bezeichnet, versichert diese, dass ihr die alleinige elterliche Sorge zusteht und sie das Kind allein vertritt. Steht einer Personenmehrheit die gesetzliche Vertretung des Kindes gemeinschaftlich zu, bevollmächtigen sich hiermit die gesetzlichen Vertreter des Kindes wechselseitig in der Weise, dass jeder von ihnen allein berechtigt ist, Willenserklärungen mit Wirkung für die übrigen Personen entgegenzunehmen oder abzugeben.
Sollte eine Bestimmung der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Betreuung“ ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Unwirksame oder fehlende Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Parteien rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Karlsruhe. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.